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Satzung der Demokraten (nach § 6 des Parteiengesetzes)
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Partei führt den Namen "Demokraten”. 2. Die Partei hat seinen Sitz in Wiesbaden 3. Die Partei soll im Sinne des Parteinengesetzes entstehen. 4. Die Partei soll in das Register des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen werden.
§2 Zweck und Aufgaben der Partei
1. Zweck der Partei ist die Erweiterung von Demokratie und Implementierung interaktive Wahlen sowie interaktiv-flexibele Gesetze zum Ziele der Weiterentwicklung von Staat, Recht und Wirtschaft. Hierzu haben sich alle Mitglieder dieser Partei von der Gewaltanwendung zu distanzieren. 2. Zur Durchführung des Zweckes dieser Partei werden vielfältige Aktionen angeboten. Jedes Mitglied sollte den Ziel der Partei tatkräftig unterstützen und verteidigen! Zudem werden eingene Veranstaltungen oder Besuche anderer Veranstaltungen, sowie sportliche Betätigungen bzw. Aktivitäten organisiert. 3. Die Partei ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vermögen
Mittel der Partei dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Partei. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Partei fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung der Partei oder Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung der Partei oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Demokratie verwendet werden. Es fällt an den "amnesty international" für dessen Demokratiefördender Arbeit
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 31.06. eines jeden Jahres.
II. Mitgliedschaft
§5 Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Partei ist freiwillig und an bestimmten Anforderungen gebunden.
Die Partei besteht aus: * aktiven Mitgliedern * passiven Mitgliedern * Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Partei und um die Demokratie im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muß durch das Präsidium erfolgen.
§6 Aufnahme
Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt für mindestens ein Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung der Partei. Es werden nur solche Mitglieder aufgenommen, die den Zweck der Partei und dessen Aufgaben anerkennen! Kommt der Vorstand zum Schluß, dass die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der Partei nicht vorliegen, kann er das Beitrittsgesuch ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme. Der Mitteilung wird ein Exemplar der Satzung beigefügt.
§7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung, am Parteileben teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu benutzen. 2. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§8 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied muß in seinem Verhalten zur Partei und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Partei oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse, haben die Mitglieder folge zu leisten. 2. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin:
a. das Ansehen der Demokratie und des Minderheitenschutzes zu wahren b. den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, sowie eine eventuelle Sonderumlage bei besonderen Finanzbedarf zu entrichten.
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten. 2. Vergünstigte Mitgliedsbeiträge, z.B. für Schüler oder Studenten, werden nicht gewährt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 4. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich für ein Jahr im voraus zu entrichten. Andere Zahlungsweisen sind unzulässig
§10 Austritt, Ausschluß und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Den Austritt aus der Partei kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahr bis spätestens Ende März schriftlich dem Vorstand erklären.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, der Partei gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
3. Der Ausschluß aus der Partei erfolgt durch den Vorstand: a. bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb der Partei b. bei groben Verstößen gegen die Parteisatzung c. bei parteischädigendem Verhalten d. wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Zahlungen in Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Ab Beginn des Ausschlußverfahrens ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Der Betroffene kann gegen den Ausschlußbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Begründung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß schriftlich an den 1.Vorsitzenden gerichtet erfolgen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Aufhebung des Ausschlusses kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
III. Organe
§11 Organe
1. Die Partei besteht aus folgenden Organen: - der Mitgliederversammlung - dem Vorstand 2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Dies gilt so lange bis die Grösse der Partei Vollzeit Vorstandes nötigt macht. 3. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. 4. Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten. 5. Alle Verhandlungen des Vorstands sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands b. die Entlastung des Vorstands c. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e. die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
4. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister im Sinne §59 BGB durchzuführen 5. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch eine schriftliche Einladung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen an jedes Mitglied. In der Einladung muss die Tagesordnung enthalten sein. 6. Ausserordentliche Mitgliederversammlung. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst, ein Mitglied Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat oder innerhalb von vier Wochen wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe vom Zweck und Grundlage dies schriftlich vom Vorstand verlangt. In den Fällen des §12 Ziffer 6 kann von der normalen Einberufungsfrist abgewichen werden. 7. Anträge. Anträge werden behandelt, die bis Dato 2 Monate durch PIsys eingegangen sind. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn das Präsidium der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschliesst. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§13 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
1. Den Bericht des Vorstandes. 2. Berichte der Rechnungs- und Kassenprüfer 3. In den Wahljahren: - Entlastung des Vorstands - Wahl des Vorstands - Wahl des Kassenprüfers 4. Anträge 5. Verschiedenes
§14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlußfassung
1. Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Der Wahlausschuss gibt die zur Wahl stehenden Kandidaten bekannt. Erhalten die Kandidaten nach dem ersten Wahlgang nicht die einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat der im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann ist gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder die ihre Bereitschaft zur Kandidatur am Anfang der Mitgliederversammlung erklärt haben und auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn das mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, einen Ersatz zu benennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die gilt nicht beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss innerhalb von vier Wochen nach Ausscheiden eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann ausserhalb der Jahreshauptversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussleiters.
3. Dieser gibt auch die einzelnen Wahlvorschläge der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wird am Anfang jeder Mitgliederversammlung aus drei freiwilligen Mitgliedern gebildet. Diese legen, aus ihren Reihen, einen Wahlleiter fest.
4. über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom 1.oder 2.Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.
§15 Vorstand(Präsidium)
1. Das Präsidium besteht aus den von der Mitgliederversammlung(§12)gewählten Vorstandsmitgliedern.
a. dem ersten Vorsitzenden b.dem zweiten Vorsitzenden c. dem ersten Kassenwart d. dem zweiten Kassenwart e. dem ersten Schriftführer f. dem zweiten Schriftführer g. drei Beisitzer
2. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand der Partei im Sinne von §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden , dem ersten Kassenwart und dem ersten Schriftführer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist zur Vertretung der Partei einzeln befugt.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Partei.
IV. Sonstige
§16 Auflösung der Partei
1. Die Partei wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
2. Bei Auflösung der Partei gilt §3 Ziffer 2 und 3 dieser Satzung.
§17 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
§18 Diese Satzung wurde errichtet am 20.06.2002
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